Das Erasmus Student Network Deutschland e.V. ist ein Zusammenschluss lokaler studentischer Erasmus-Initiativen. Die ehrenamtlichen Mitglieder unserer aktuell 25 Sektionen betreuen jährlich rund 9.000 Austauschstudenten. Europaweit gibt es das ESN an über 343 Hochschulen in über 35 Ländern. Damit gehören wir zu den weltweit größten Studentenorganisationen.

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Die Satzung des Hermes Club e.V.

 

Hermes Club am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - Vereinigung zur Förderung des Auslandsaufenthaltes von Studenten, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Hochschullehrern


§ 1 Name und Sitz
* Der Verein führt den Namen "Hermes Club am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - Vereinigung zur Förderung des Auslandsaufenthaltes von Studenten, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Hochschullehrern" (Kurzform: Hermes Club e.V.). Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

* Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins
* Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Betreuung ausländischer Studenten, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Hochschullehrern am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität sowie die Unterstützung von Mitgliedern des Fachbereichs, die zu Zwecken des Studiums, der Forschung oder der Lehre an ausländische Hochschulen gehen.

* Der Verein wird Tätigkeiten wahrnehmen, die geeignet sind, den wissenschaftlichen Austausch und damit die Völkerverständigung zu fördern.

* Zur Verwirklichung des Satzungszweckes wird der Verein u.a.:

* Patenschaften Frankfurter Studenten mit ihren ausländischen Kommilitonen vermitteln, ein Semesterprogramm mit Vorträgen, Besichtigungen und anderen gemeinsamen Aktivitäten organisieren,

* sich bemühen, für Austauschstudenten aus Frankfurt Praktika im Ausland und für Gaststudenten Praktika bei Firmen in Deutschland zu organisieren,

* sich bemühen, Mittel für Aufenthaltszuschüsse und Reisestipendien zu beschaffen

* mit Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
* Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

* Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mitgliedschaft
* Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

* Ordentliches Mitglied kann jedes Mitglied und jedes ehemalige Mitglied des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität werden. Außerordentliches Mitglied kann jede andere natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

* Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

* Gegen die den Antrag auf Aufnahme ablehnende Entscheidung des Vorstands findet die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zugang der ablehnenden Entscheidung bei dem Antragsteller, beim vorstand einzulegen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

* Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) sobald das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen in Rückstand ist,
d) durch Ausschluss.

* Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

* Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist ausgeschlossen, wenn wenigstens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Ausschluß stimmen.

* Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein, es sei denn, daß diese auf besonderen, mit der Mitgliedschaft nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden vertraglichen Verpflichtungen beruhen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
* Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Redebeiträge zu leisten und Anträge zu stellen. Die ordentlichen Mitglieder üben das Stimmrecht aus.

* Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Beiträge für Studenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Hochschullehrer und sonstige Mitglieder festsetzen.


§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln
* Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Geschäftsjahr
* Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni des nächsten Jahres.


§ 8 Organe des Vereins
* Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.

* Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

* Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.


§ 9 Mitgliederversammlung
* Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.

* Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden. Sie sollen mit einer Begründung versehen sein.

* Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr bis zur Wahl des neuen Vorstandes gewählt. Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
d) Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
e) Wahl der Mitglieder des Beirates,
f) Satzungsänderungen,
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge.
h) Entscheidung über die Berufung beim Ausschluß von Mitgliedern.
i) Entscheidung über die Berufung abgelehnter Mitgliedsanträge.
j) Auflösung des Vereins.

* Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

* Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, Ausschlüsse von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins betreffen.

* Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.


§ 10 Vorstand
* Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. ,Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

* Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder wählen.

* Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, durch seinen Stellvertreter, einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

* Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

* Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

* Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft an der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit gehindert, kann der verbleibende Vorstand seine stimmberechtigte Position für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einstimmige Wahl neu besetzen.


§ 11 Beirat
* Der Beirat wird für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt, auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist, bis zur Neuwahl eines Beirates im Amt. Die Mitglieder des Beirats sind mit einfacher Mehrheit zu wählen.

* Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.


§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§ 13 Auflösung des Vereins
* Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

* Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Johann Wolfgang Goethe-Universität, Postfach 111932, 60054 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Zielsetzung des Vereins zu verwenden hat.

Frankfurt, den 23. Juni 1999